Massgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sollten Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer davon abweichen, gelten sie nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Diese verstehen sich in Schweizer Franken, ab Lieferwerk, bei sofortiger Barzahlung ohne Kasseabzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor. Ausserdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor; überschüssige Mengen sind abzunehmen.
Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Schaanwald. Bei Versand geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen übergeben haben.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Der Kontrolle unserer Produkte widmen wir ständig grösste Aufmerksamkeit. Sollten sich dennoch Beanstandungen ergeben, sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware geltend zu machen. Vor Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Bei etwaigen Fehlern der gelieferten Ware oder bei sonstigen – auch etwa durch die Ware verursachten – Schäden haften wir nur in Höhe des Fakturawertes der gelieferten Ware. Wir können nach unserer Wahl auch den Mangel ausbessern oder Ersatzware liefern. Alle weiteren Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräussern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemässen Geschäftsverkehr und nur dann veräussert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen tritt er bei Abschluss des Kaufvertrages mit uns an uns ab, und zwar auch insoweit als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
Falls bei Verkäufen ins Ausland der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im liechtensteinischen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im liechtensteinischen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
Massgebend sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschliesslich das liechtensteinische Recht Anwendung. Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
ULTRALIGHT AG
Mai 2018